Wenn man einen festen Stall bauen möchte, dann gibt es gleich mehrere Regeln zu beachten. Foto: IVH

Gärten und Heimtierhaltung passen zusammen.

Wie eine haushaltsrepräsentative Erhebung des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) e.V. und des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) zeigt, lebten 2022 rund 70 Prozent der Heimtierhalter in einer Wohnung oder einem Haus mit Garten. Dass dieser dann auch mit dem Tier genutzt wird, liegt nahe. Wer dauerhaft Heimtiere im Garten halten möchte, muss dabei vor allem das Baurecht beachten.

Egal ob es um eine Außenvoliere für die Vögel, ein Gehege für Kaninchen oder Meerschweinchen oder einen Hühnerstall für den Eigenbedarf geht – zur Heimtierhaltung im Garten sollte man sich zwei grundsätzliche Fragen stellen:

  1. Plane ich eine dauerhafte Außenhaltung meiner Tiere?
  2. Ist der Garten mein Eigentum?

Der auf das Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Frank Richter erklärt dazu: „Ein mobiler Kaninchenstall im eigenen Garten ist in der Regel unproblematisch. Aber wenn man einen festen Stall bauen möchte, dann gibt es gleich mehrere Regeln zu beachten. Baurecht ist Ländersache, also ist die jeweilige Landesbauordnung wichtig. Aber auch im Mietvertrag oder im Fall einer Eigentumswohnungsgemeinschaft in der gemeinsamen Hausordnung sowie in einer Teilungserklärung kann es weitere Bestimmungen geben.“

Grundsätzliche Bauregelungen für den Garten

Unabhängig vom Besitzverhältnis hängt ein Bauvorhaben erst einmal vom Baurecht ab. Da die Regelungen in den einzelnen Landesbauordnungen voneinander abweichen, können keine pauschalen Grundflächen, Bauhöhen oder Abstände zu den Grundstücksgrenzen genannt werden, innerhalb derer es etwa für einen Kaninchenstall oder eine Voliere eine Baugenehmigung braucht oder nicht. Auch ein bereits vorhandenes Gartenhaus kann mitunter Einfluss darauf haben, ob ein weiterer Bau genehmigungsfrei ist. Wer also einen festen Bau im Garten plant, sollte sich vorab beim Bauamt informieren. Wenn man einen Hühnerstall für den Eigenbedarf errichten möchte, kann es außerdem zusätzliche Regelungen in der jeweiligen Gemeindesatzung geben, da Hühner nicht immer zu den klassischen Heimtieren gezählt werden. Auch hierzu sollte man sich im Vorfeld erkundigen.

Für Tiere im eigenen Garten bauen

Die Baunutzungsverordnung regelt in § 14, Absatz 1, Satz 2, dass Besitzer eines Eigenheims grundsätzlich solche Heimtiere im eigenen Garten halten dürfen, die für das Wohngebiet üblich sind und keine Belästigung oder Gefahr für Anwohner darstellen. Ist das erfüllt, kann die Haltung noch untersagt werden, wenn die Tiere leiden. So müssen etwa ausreichend Platz sowie eine Ein- und Ausbruchsicherheit gewährleistet sein, damit zum Beispiel weder das eigene Kaninchen entwischen noch ein Marder zuschlagen kann. Ansonsten gelten maßgeblich die genannten Regelungen der Landesbauordnung und der Gemeinde.

Der Garten als Mietobjekt beim Einfamilienhaus

„Wenn es nicht ausdrücklich anders im Mietvertrag geregelt wurde, dürfen Mieter eines Einfamilienhauses den gesamten Garten allein nutzen“, erklärt Richter. Grundsätzlich darf der Vermieter das Halten von klassischen Heimtierarten in angemessener Zahl nicht verbieten. Das schließt auch die Haltung in einem zugehörigen Garten ein, der ausschließlich durch die mietende Partei genutzt wird. Somit ist zum Beispiel ein mobiles Meerschweinchengehege erlaubt, wenn Nachbarn nicht belästigt werden und die Mietsache nicht beschädigt wird. Sobald aber ein fester Stall auf der gemieteten Gartenfläche installiert werden soll, braucht man die Erlaubnis des Vermieters und gegebenenfalls eine Baugenehmigung.

Dauerhafte Tierhaltung im Gemeinschaftsgarten

Ein besonderer Fall für die Heimtierhaltung ist der Gemeinschaftsgarten, den mehrere Mieter- oder Eigentümerparteien gemeinsam nutzen. „Häufig ist schon in der Hausordnung festgelegt, ob Tierhaltung dort generell erlaubt ist oder nicht. Dafür braucht es die Zustimmung aller Nutzer sowie des Vermieters. Ähnliches gilt auch für die Hausordnung einer Eigentumswohnungsgemeinschaft: Die Mehrheit der Eigentümer muss einverstanden sein“, sagt Anwalt Frank Richter. Auch ein mobiles Gehege darf also nur mit Genehmigung aufgestellt werden. Diese kann zudem jederzeit widerrufen werden.

Wird sich allerdings nur ein gewisser Gartenbereich gemeinschaftlich geteilt und ein weiterer Anteil gehört als Sondereigentum rein zum eigenen Grundstück, dann steht zumindest dort mobiler Heimtierhaltung nichts im Wege – wenn das Tierwohl sichergestellt ist und die Nachbarn nicht belästigt werden. Je nach Regelungen in der Teilungserklärung können dauerhafte bauliche Veränderungen aber auch hier die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft benötigen. IVH

Weitere Informationen unter www-ivh-online.de

IVH-Pressedienst
c/o nolte-PR GmbH
Kirchbachstraße 95
D-28211 Bremen

Tel.: +49(0) 421 83 05 021

Foto: IVH