Anders als Hunde sind Katzen in der privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. Bild von Doris Metternich/Pixabay

Wenn es in den Urlaub geht, dann bleiben die Samtpfoten am liebsten zu Hause in den eigenen vier Wänden.

Nachbarn, Freunde oder auch Tiersitter kümmern sich dann während der Abwesenheit des Halters um die tierischen Lieblinge. Doch was ist, wenn das Tier in der Zeit etwas kaputt macht oder entläuft - Wer kommt in dem Fall für den verursachten Schaden auf?

Während Hunde ihre Besitzer auch gerne in den Urlaub begleiten, fühlen sich Katzen zu Hause am wohlsten. Tiersitter übernehmen dann die Pflege der Vierbeiner, indem sie täglich vorbeikommen, die Tiere füttern und mit ihnen spielen. Geht während der Betreuung etwas zu Bruch oder verletzt sich das Tier, stellt sich bei vielen die Frage, wer denn nun für den entstandenen Schaden aufkommt. „Hierbei gilt es zu unterscheiden, ob es sich bei der Betreuung der Heimtiere um eine reine Gefälligkeit handelt, oder ob die Betreuung auf Grundlage eines Vertrages zustande gekommen ist“, erläutert Daniela Müller, Rechtsanwältin bei der Anwaltskanzlei Müller, die sich mit dem Angebot der „Tierkanzlei“ auf Rechtsfragen rund ums Tier spezialisiert hat.

Nachbarn der Freunde passen auf das Tier auf: Der Tierhalter haftet

Die reine Gefälligkeit ist der Klassiker, denn in dem Fall bittet der Katzenfreund zum Beispiel Angehörige oder Nachbarn nach der Katze zu gucken. Diese Form des Katzensittings passiert nicht regelmäßig, sondern eher sporadisch. „Beim Gefälligkeitsverhältnis bleibt der Sitter im Fall eines Schadens durch die Katze haftungsfrei beziehungsweise haftet maximal für die grobe Fahrlässigkeit“, erläutert die Anwältin. „Zum Beispiel wenn er die Katze nicht wie vereinbart füttert und sie dadurch krank wird oder gar zu Tode kommt.“

Regelmäßige Betreuung: Tierhalter kann belangt werden

Sobald die Betreuung der Katze regelmäßig stattfindet, handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung. „Passt etwa ein Schüler jede Woche auf die Katzen auf, vereinbart er stillschweigend einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit dem Tierhalter - ganz unabhängig davon, ob für die Betreuung Geld fließt“, erläutert Müller. Laut § 834 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist dann der Tieraufseher für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten zufügt. Zerkratzt der Kater zum Beispiel das dem Vermieter gehörende Parkett oder das Beet der Nachbarin, kommt es darauf an, ob der Sitter die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden dennoch entstanden wäre. Im Zweifel besteht gemäß § 840 Abs. 1 BGB eine Gesamtschuld – das heißt, sowohl der Halter als auch der Sitter können für den entstandenen Schaden belangt werden. „Eine solche Haftungsumleitung gibt es beim Gefälligkeitsverhältnis dagegen nicht“, so Müller.

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt die Anwältin daher bei regelmäßiger Betreuung einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, der die Haftung auch begrenzen kann. In einem Tiersitter-Vertrag sollten neben einer Regelung der Haftung auch die Leistungen konkret festgehalten werden. Etwa der Zeitraum, in dem das Tier betreut wird, ob und welches Futter oder die Möglichkeit des Freigangs gegeben werden soll. „Auch Aspekte wie ‚was ist wenn das Tier zum Tierarzt muss‘ und ‚welche Krankheiten hat die Katze‘ sollten in einem Vertrag geklärt werden“, erläutert die Expertin.

Anders als Hunde sind Katzen in der privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Schäden, die außerhalb der eigenen vier Wände, etwa durch eine Freigänger-Katze, verursacht werden. „Hier sollte der Katzenhalter noch einmal bei der Versicherung nachfragen, ob das eigene Tiere wirklich mitversichert ist und ob auch eine Fremdbetreuung mit eingeschlossen ist“, rät Müller.

Gewerbsmäßige Katzen-Betreuung: Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll

„Wer beruflich als Tiersitter arbeiten möchte und insoweit Tiere bei sich aufnimmt, benötigt laut § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG ) eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tierbetreuung“, erklärt die Anwältin. Hierzu muss der zukünftige Sitter zunächst beim Veterinäramt einen Antrag für die Erteilung der Erlaubnis stellen und Nachweise vorlegen, welche die Sachkunde belegen. „Als gewerblicher Tiersitter ist außerdem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll. Diese regelt nicht nur die Schäden, welche durch die Katze verursacht werden, sondern auch mögliche Schäden, die an der Katze eintreten, während ich sie beaufsichtige“, so Müller. IVH

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