Zierfische gehören zu den Kleintieren die immer erlaubt sind und auch nicht per Mietvertrag verboten werden können. Bild: IVH

Wer ein Haustier halten will, muss für gewöhnlich seinen Vermieter informieren, außer er will ein Aquarium in der Wohnung aufstellen und Zierfische halten.

„Zierfische gehören zu den Kleintieren, wie Zwergkaninchen, Meerschweinchen oder Hamster, die immer erlaubt sind und auch nicht per Mietvertrag verboten werden können“, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Trotzdem müssen auch Mieter mit Aquarienfaible ein paar Punkte beachten.

Zur Sorgfaltspflicht gehört, dass Aquarianer ihre Mietwohnungen regelmäßig und gut lüften. Da ein Aquarium viel Feuchtigkeit an die Luft abgibt, sollten Zierfischfans ein Auge darauf haben, dass die Feuchtigkeit in der Wohnung nicht mehr als 50 Prozent beträgt, da sie sonst die Schimmelbildung begünstigen kann.

Größe und Gewicht des Aquariums berücksichtigen

Zudem dürfen durch das Aquarium keine Schäden in der Mietwohnung entstehen. Becken mit bis zu 250 Litern Fassungsvermögen sind meist kein Problem. Besitzt ein Mieter dagegen ein sehr großes, beispielsweise ein 500-Liter-Aquarium, muss er in der Regel prüfen, ob das Gebäude das Gewicht tragen kann. „Es muss ausgeschlossen sein, dass es zu Beschädigungen kommen kann“, so Ropertz. Denn ein Beckenvolumen mit 500 Litern entspricht rund 750 Kilogramm. Das Gewicht und dessen Auswirkungen auf den Estrich, den Fußboden und die Statik eines Hauses sind nicht zu unterschätzen.

Kerstin Becker-Eiselen, Rechtsanwältin und Versicherungsexpertin von der Verbraucherzentrale in Hamburg, rät: „Daher sollten sich Aquarianer im Zweifel vor der Anschaffung an den Vermieter wenden und, wenn nötig, einen Statiker konsultieren.“ Besonders bei Wohnungen mit Fußbodenheizung können Aquarienfans die Böden nur sehr beschränkt belasten. Wer dagegen mehrere kleine Aquarien verteilt in seiner Mietwohnung aufstellen möchte, braucht keine Erlaubnis seines Vermieters.

Haftpflichtversicherung prüfen

Trotz aller Absprachen und Vorsichtsmaßnahmen kann es mal dazu kommen, dass ein Becken Wasser verliert oder das Glas zu Bruch geht. Im schlimmsten Fall kommt neben der eigenen auch die Wohnungseinrichtung der Nachbarn zu Schaden. „Halter sollten ihren Haftpflichtversicherungsvertrag dahingehend prüfen, ob und bis zu welcher Größe Aquarien mitversichert sind und ihre Versicherung, wenn nötig, anpassen“, empfiehlt Becker-Eiselen. „Die aktuellen Mindeststandards für Hausratversicherungen zur Absicherung des eigenen Hausrats sehen eine Absicherung von Schäden ausgehend von 250-Liter-Behältern vor“, so die Expertin.

Wer Mitglied beim Verein Deutscher Aquarianer (VDA) ist, ist durch seine Mitgliedschaft gegen mögliche Schäden abgesichert. Denn im Verbandsbeitrag ist eine Haftpflichtversicherung für die Vereinsmitglieder enthalten, die unter anderem für Schäden durch Undichtigkeiten des Aquariums aufkommt (https://vda-online.de/leistungen/). IVH

Weitere Informationen unter: www.ivh-online.de

Canan Sevil
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Bild: Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e. V.