Tipps für Steuer-Sparfüchse 

Es ist wieder soweit, die Abgabe der Steuererklärung rückt näher. Für Heimtierhalter kann sich eine Steuerklärung besonders lohnen. Denn ob Hund, Katze, Kaninchen oder Zierfische: Hat der Tierhalter im entsprechenden Steuerjahr eine Betreuung für seine Lieblinge in Anspruch genommen, kann er die dafür entstandenen Kosten steuerlich geltend machen.

Zur Betreuung eines Heimtieres gehören unter anderem das Füttern, Waschen, die Fellpflege, das Beschäftigen des Tieres, das Gassi gehen sowie das Saubermachen des Aquariums oder des Katzenklos. „Das sind im Haushalt regelmäßig anfallende Aufgaben, die zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören, entschied der Bundesfinanzhof vergangenes Jahr (Az: VI R 13/15)“, sagt Ralf Thesing vom Bund der Steuerzahler. Doch wie der Name haushaltsnahe Dienstleistung schon sagt: Die Betreuung muss innerhalb der eigenen vier Wände erfolgen. „Tatsächlich muss der Hundefriseur den Vierbeiner im eigenen Haushalt frisieren. Findet der Termin in einem Hundesalon statt, können die Kosten nicht abgesetzt werden“, sagt der Finanzexperte.

Tierfreunde können sowohl Dienstleister als auch Privatpersonen mit der Betreuung der Lieblinge beauftragen. Wird das eigene Heimtier zur Betreuung in einem Hundehotel oder einer -pension untergebracht, können auch in diesem Fall die Kosten nicht steuerlich abgesetzt werden.

„Bis zu einer Obergrenze von 4.000 Euro im Jahr können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden“, so der Finanzexperte. „Allerdings jeweils nur 20 Prozent vom Betrag der jeweiligen Dienstleistung“, sagt er. Damit alle anfallenden Betreuungskosten abgesetzt werden können, brauchen Steuerzahler eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. „Die Rechnungen müssen per Überweisung bezahlt worden sein“, erklärt Thesing. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Sonderausgaben und Werbungskosten

Die Hundesteuer ist eine private Ausgabe und kann von der Steuer nicht abgesetzt werden. Dafür aber die Hundehaftpflichtversicherung. „Sie kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden“, so der Experte. Voraussetzung dafür: „Der Höchstbetrag darf mit den angefallenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht bereits ausgeschöpft sein.“ Wer ein Tier aus beruflichen Gründen hält, wie einen Diensthund, kann viele anfallende Kosten wie Futter, Leine, Hundegeschirr, Hundebox und sogar Tierarztbesuche steuerlich als Werbungskosten absetzen, da der Hund in diesem Fall ein „Arbeitsmittel“ ist.

„Wichtig ist, alle Quittungen zu sammeln und genau aufzuschreiben, um was für Ausgaben es sich handelt“, rät der Finanzexperte. Sehr vage und allgemein gehaltene Bezeichnungen wie „Hundezubehör“ reichen dem Finanzamt nicht aus. Bei Fragen helfen Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine weiter. IVH

Uta Carstensen
IVH-Pressedienst
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